opencaselaw.ch

PVG 2012 8

Graubünden · 2026-02-13 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 a) Materiell gilt es zuerst auf Art. 23 GPR/KS hinzuwei- sen, worin zur Publikation von Wahl-, Sach- und Abstimmungs- resultaten einzig festgehalten wird: Die Ergebnisse des Urnen- ganges werden unter Hinweis auf die möglichen Rechtsmittel unverzüglich im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht (Abs. 1). Bei Wahlen wird den gewählten Kandidaten die Wahl schriftlich mitgeteilt (Abs. 2). Nach Art. 60 GPR/KS ist das Bezirks- amtsblatt das amtliche Publikationsorgan im Sinne dieses Geset- zes; der Vorstand kann weitere Organe bezeichnen. Dem laut Art. 2 GPR/KS – bei Fehlen eigener Bestimmungen – subsidiär anwend- baren kantonalen Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (GPR/GR) ist bezüglich Organisation und Zusammenset- zung des Wahlbüros in Art. 9 GPR/GR ergänzend zu entnehmen, dass der Gemeindevorstand ein Stimmbüro von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern einsetzt, wobei er (der Vorstand, sofern nicht selbst Kandidat) auch selbst (in Ausübung seines Bür- gerrechtes) als Stimmbüro amten kann (Abs. 1). Gemäss Art. 9 Abs. 2 GPR/GR ist dem Stimmbüro die nötige Anzahl stimmbe- rechtigter Personen als Stimmenzähler/-Innen beizugeben. Zur Unvereinbarkeit mit anderen Ämtern/Funktionen wird in Art. 11 GPR/GR sodann vorgeschrieben: Eine Kandidatin oder ein Kandi- dat darf weder Mitglied des Stimmbüros noch Stimmenzähler/-In sein (Abs. 1). Laut Art. 12 GPR/GR überwacht das Stimmbüro ins- besondere die Stimmabgabe, entscheidet über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen, leitet die Auszählung der Stimmen, ermittelt das Wahl- oder Abstimmungsergebnis und übermittelt es unverzüglich der zuständigen Stelle. Zur Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsresultats wird in Art. 32 GPR/GR im Detail noch auf- gezählt: Zu ermitteln sind: lit. a) die Zahl der Stimmberechtigten; lit. b) die Zahl der Stimmenden [der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel]; lit. c) die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Wahl- oder Stimmzettel; lit. d) bei Sachabstimmungen: die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen sowie das Ergebnis einer allfälligen Stichfrage; lit. e) bei Wahlen: die Zahl der auf jede kan- didierende Person entfallenden Stimmen. – Im Rahmen eines früheren, dieselbe Gemeinde betreffenden Beschwerdeverfahrens betreffend Gemeindewahlen wurde der Sammelbegriff «Diverse» bereits einmal verwendet, ohne dass die anonymisierte Zusam- menfassung dieser «Einzelstimmen» dort als unzulässig bzw. die Meinungs- und Informationsfreiheit verletzend gerügt worden wäre (vgl. VGU V 05 6 vom 15. Dezember 2005 Ziff. 1).

2/8 Politische Rechte PVG 2012 74

b) Vorliegend beanstanden die Beschwerdeführer bei ge- nauer Lesart gar nicht, dass die besagte Gemeinde das Abstim- mungsergebnis der Gemeinderats- und Gemeindevorstandswah- len vom 13. Mai 2012 falsch ermittelt habe. Sie rügen lediglich, dass nicht das ganze Wahlergebnis publiziert worden sei und da- mit das Grundrecht auf Information sowie das Wahl- und Vor- schlagsrecht verletzt worden sei. Richtig ist, dass Art. 23 GPR/KS nur eine recht allgemein gehaltene Bestimmung über die Pflicht zur Veröffentlichung des Ergebnisses des Urnenganges enthält. Es heisst dort nämlich lediglich, dass die Ergebnisse des Urnengan- ges unter Hinweis auf die möglichen Rechtsmittel unverzüglich im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht würden. Bei Wahlen werde den gewählten Kandidaten die Wahl schriftlich mitgeteilt. Über den Umfang dieser Publikationspflicht bei Behördenwahlen sagt diese Bestimmung jedoch gar nichts aus. Für die Gemeinde stellt sich hier deshalb tatsächlich die Frage nach dem Umfang der Publikation, nachdem sowohl bei den Gemeinderatswahlen wie auch bei den Gemeindevorstandswahlen sich vereinzelte Wähler- stimmen in ganz untypischer Weise auf unzählige Personen (viele Dutzende, um nicht zu sagen Hunderte) verzettelt hatten. Unzäh- lige Personen erhielten nur eine einzige oder ganz wenige Stim- men. Klar ist, dass die Publikationspflicht das Wahlergebnis all je- ner Kandidaten betraf, welche das absolute Mehr erreicht hatten und damit gewählt waren. Umgekehrt ist aber ebenso klar, dass Personen, welche überhaupt nicht als Kandidaten angetreten wa- ren und bloss eine einzige oder nur ganz wenige Stimmen erhal- ten hatten, nicht amtlich bekannt gegeben werden mussten, da nicht das geringste öffentliche Interesse an einer solchen Be- kanntmachung bestand. Diese Streustimmen durften ohne Weite- res, wie es im Kanton Graubünden und in den bündnerischen Ge- meinden mit Urnenwahlen der gefestigten Praxis entspricht, unter dem Sammelbegriff «Diverse» aufgeführt werden. Soweit die Be- schwerdeführer sogar die Bekanntgabe und Mitteilung dieser Ein- zelstimmen verlangen, erweist sich ihr Antrag auf jeden Fall als unbegründet. Es kann sich höchstens die Frage stellen, ob die Ge- meinde neben dem Wahlergebnis der gewählten und der das ab- solute Mehr knapp verpassenden Kandidaten noch das Ergebnis weiterer Personen hätte im Detail bekannt geben müssen. Das Ge- richt ist jedoch nicht dieser Meinung. Die Gemeinde hat sich vor- liegend auf die namentliche Veröffentlichung der Wahlergebnisse jener Personen beschränkt, welche offiziell als Kandidaten vorge- schlagen und selber öffentlich kandidiert haben. Neben dem Er-

2/8 Politische Rechte PVG 2012 75 gebnis der gewählten Kandidaten wurde auch das Resultat jener Kandidaten publiziert, welche das absolute Mehr nur knapp ver- passten. Nicht publiziert wurden hingegen die Ergebnisse jener Personen, welche das absolute Mehr deutlich verfehlt haben. Im- merhin sind den Beschwerdeführern noch die Ergebnisse weiterer acht Personen bei den Gemeinderatswahlen bekannt gegeben worden. Das Gericht kann sich daher der Auffassung der Ge- meinde anschliessen, dass sie ihren Pflichten mit der vorgenom- menen Publikation hinreichend nachgekommen sei. Gerade die unglaubliche Aufsplitterung der Stimmen auf zahllose Personen hat es der Gemeinde erlaubt, die wahltechnisch nicht mehr rele- vanten Splitterstimmen in einer Rubrik «Diverse» zusammenzu- fassen. Dadurch ist weder der Grundsatz der Transparenz noch das Wahlrecht verletzt worden.

c) Unbegründet ist auch der Einwand, dass zwei Vor- standsmitglieder im Wahlbüro aktiv als Stimmenzähler tätig ge- wesen seien. Die Organisation und die Zusammensetzung des Wahlbüros sind in Art. 12 GPR/KS geregelt. Dort ist sogar aus- drücklich vorgesehen, dass ein Mitglied des Vorstandes und der Gemeindeschreiber oder dessen Stellvertreter dem Wahlbüro an- gehören müssen. Für die Mitglieder des Abstimmungsbüros gel- ten die Ausstandsvorschriften der Geschäftsordnung sinngemäss (so Art. 12 Abs. 3 GPR/KS). Art. 11 Abs. 1 GPR/GR kennt einen zusätzlichen Unvereinbarkeitsgrund, der auch vorliegend zu be- achten gewesen wäre. Danach darf eine Kandidatin oder ein Kan- didat weder Mitglied des Stimmbüros noch Stimmenzähler/-In sein. An diese Vorgabe hat sich die Gemeinde gehalten, weshalb es an der Vorgehensweise der Vorinstanz auch insofern nichts aus- zusetzen gibt. V 12 8 Urteil vom 11. September 2012

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2/8 Politische Rechte PVG 2012 72 Wahlen. Umfang der Publikationspflicht.

– Für die Organisation und die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsresultate sind grundsätzlich die einschlä- gigen Bestimmungen des GRP auf kantonaler und kom- munaler Ebene massgebend (E. 3a).

– Der Umfang der Publikationspflicht bei Behördenwah- len ist vernünftig zu handhaben; an der Bekanntgabe von Kandidaten, die nur eine einzige oder nur ganz we- nige Stimmen erhalten haben, besteht kein öffentliches Interesse; sie dürfen daher unter dem Sammelbegriff «Diverse» aufgeführt werden; die Beschränkung auf die namentliche Veröffentlichung von Personen, die offiziell als Kandidaten vorgeschlagen wurden und selber öf- fentlich kandidiert haben, ist zulässig; weder der Grund- satz der Transparenz noch des Wahlrechts wird dadurch verletzt (E. 3b).

– Für die Auswahl der Stimmenzähler und die Zusam- mensetzung des Abstimmungsbüros sind die jeweils geltenden Ausstandsvorschriften zu beachten (E. 3c). Elezioni. Estensione del dovere di pubblicazione.

– Per l’organizzazione e la determinazione dei risultati di un’elezione o di una votazione a livello cantonale e co- munale sono in principio determinanti le relative dispo- sizioni della LDPC (cons. 3a).

– L’estensione del dovere di pubblicazione per le elezioni di autorità va garantita dando prova di un certo buon senso; non vi è alcun interesse pubblico alla resa pub- blica del nome di candidati che hanno ottenuto un unico voto o solo poche preferenze; questi candidati possono pertanto essere annoverati nel termine collettivo di «di- versi»; la limitazione alla pubblicazione dei nomi di co- loro che erano stati proposti come candidati ufficiali o che si candidavano ufficialmente è ammissibile; una si- mile scelta non viola il principio della trasparenza e non attenta al diritto di voto (cons. 3b).

– Per la scelta degli scrutinatori e per la composizione dell’ufficio elettorale vanno osservate le relative dispo- sizioni sulla ricusa applicabili (cons. 3c). 8

2/8 Politische Rechte PVG 2012 73 Erwägungen:

3. a) Materiell gilt es zuerst auf Art. 23 GPR/KS hinzuwei- sen, worin zur Publikation von Wahl-, Sach- und Abstimmungs- resultaten einzig festgehalten wird: Die Ergebnisse des Urnen- ganges werden unter Hinweis auf die möglichen Rechtsmittel unverzüglich im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht (Abs. 1). Bei Wahlen wird den gewählten Kandidaten die Wahl schriftlich mitgeteilt (Abs. 2). Nach Art. 60 GPR/KS ist das Bezirks- amtsblatt das amtliche Publikationsorgan im Sinne dieses Geset- zes; der Vorstand kann weitere Organe bezeichnen. Dem laut Art. 2 GPR/KS – bei Fehlen eigener Bestimmungen – subsidiär anwend- baren kantonalen Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (GPR/GR) ist bezüglich Organisation und Zusammenset- zung des Wahlbüros in Art. 9 GPR/GR ergänzend zu entnehmen, dass der Gemeindevorstand ein Stimmbüro von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern einsetzt, wobei er (der Vorstand, sofern nicht selbst Kandidat) auch selbst (in Ausübung seines Bür- gerrechtes) als Stimmbüro amten kann (Abs. 1). Gemäss Art. 9 Abs. 2 GPR/GR ist dem Stimmbüro die nötige Anzahl stimmbe- rechtigter Personen als Stimmenzähler/-Innen beizugeben. Zur Unvereinbarkeit mit anderen Ämtern/Funktionen wird in Art. 11 GPR/GR sodann vorgeschrieben: Eine Kandidatin oder ein Kandi- dat darf weder Mitglied des Stimmbüros noch Stimmenzähler/-In sein (Abs. 1). Laut Art. 12 GPR/GR überwacht das Stimmbüro ins- besondere die Stimmabgabe, entscheidet über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen, leitet die Auszählung der Stimmen, ermittelt das Wahl- oder Abstimmungsergebnis und übermittelt es unverzüglich der zuständigen Stelle. Zur Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsresultats wird in Art. 32 GPR/GR im Detail noch auf- gezählt: Zu ermitteln sind: lit. a) die Zahl der Stimmberechtigten; lit. b) die Zahl der Stimmenden [der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel]; lit. c) die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Wahl- oder Stimmzettel; lit. d) bei Sachabstimmungen: die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen sowie das Ergebnis einer allfälligen Stichfrage; lit. e) bei Wahlen: die Zahl der auf jede kan- didierende Person entfallenden Stimmen. – Im Rahmen eines früheren, dieselbe Gemeinde betreffenden Beschwerdeverfahrens betreffend Gemeindewahlen wurde der Sammelbegriff «Diverse» bereits einmal verwendet, ohne dass die anonymisierte Zusam- menfassung dieser «Einzelstimmen» dort als unzulässig bzw. die Meinungs- und Informationsfreiheit verletzend gerügt worden wäre (vgl. VGU V 05 6 vom 15. Dezember 2005 Ziff. 1).

2/8 Politische Rechte PVG 2012 74

b) Vorliegend beanstanden die Beschwerdeführer bei ge- nauer Lesart gar nicht, dass die besagte Gemeinde das Abstim- mungsergebnis der Gemeinderats- und Gemeindevorstandswah- len vom 13. Mai 2012 falsch ermittelt habe. Sie rügen lediglich, dass nicht das ganze Wahlergebnis publiziert worden sei und da- mit das Grundrecht auf Information sowie das Wahl- und Vor- schlagsrecht verletzt worden sei. Richtig ist, dass Art. 23 GPR/KS nur eine recht allgemein gehaltene Bestimmung über die Pflicht zur Veröffentlichung des Ergebnisses des Urnenganges enthält. Es heisst dort nämlich lediglich, dass die Ergebnisse des Urnengan- ges unter Hinweis auf die möglichen Rechtsmittel unverzüglich im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht würden. Bei Wahlen werde den gewählten Kandidaten die Wahl schriftlich mitgeteilt. Über den Umfang dieser Publikationspflicht bei Behördenwahlen sagt diese Bestimmung jedoch gar nichts aus. Für die Gemeinde stellt sich hier deshalb tatsächlich die Frage nach dem Umfang der Publikation, nachdem sowohl bei den Gemeinderatswahlen wie auch bei den Gemeindevorstandswahlen sich vereinzelte Wähler- stimmen in ganz untypischer Weise auf unzählige Personen (viele Dutzende, um nicht zu sagen Hunderte) verzettelt hatten. Unzäh- lige Personen erhielten nur eine einzige oder ganz wenige Stim- men. Klar ist, dass die Publikationspflicht das Wahlergebnis all je- ner Kandidaten betraf, welche das absolute Mehr erreicht hatten und damit gewählt waren. Umgekehrt ist aber ebenso klar, dass Personen, welche überhaupt nicht als Kandidaten angetreten wa- ren und bloss eine einzige oder nur ganz wenige Stimmen erhal- ten hatten, nicht amtlich bekannt gegeben werden mussten, da nicht das geringste öffentliche Interesse an einer solchen Be- kanntmachung bestand. Diese Streustimmen durften ohne Weite- res, wie es im Kanton Graubünden und in den bündnerischen Ge- meinden mit Urnenwahlen der gefestigten Praxis entspricht, unter dem Sammelbegriff «Diverse» aufgeführt werden. Soweit die Be- schwerdeführer sogar die Bekanntgabe und Mitteilung dieser Ein- zelstimmen verlangen, erweist sich ihr Antrag auf jeden Fall als unbegründet. Es kann sich höchstens die Frage stellen, ob die Ge- meinde neben dem Wahlergebnis der gewählten und der das ab- solute Mehr knapp verpassenden Kandidaten noch das Ergebnis weiterer Personen hätte im Detail bekannt geben müssen. Das Ge- richt ist jedoch nicht dieser Meinung. Die Gemeinde hat sich vor- liegend auf die namentliche Veröffentlichung der Wahlergebnisse jener Personen beschränkt, welche offiziell als Kandidaten vorge- schlagen und selber öffentlich kandidiert haben. Neben dem Er-

2/8 Politische Rechte PVG 2012 75 gebnis der gewählten Kandidaten wurde auch das Resultat jener Kandidaten publiziert, welche das absolute Mehr nur knapp ver- passten. Nicht publiziert wurden hingegen die Ergebnisse jener Personen, welche das absolute Mehr deutlich verfehlt haben. Im- merhin sind den Beschwerdeführern noch die Ergebnisse weiterer acht Personen bei den Gemeinderatswahlen bekannt gegeben worden. Das Gericht kann sich daher der Auffassung der Ge- meinde anschliessen, dass sie ihren Pflichten mit der vorgenom- menen Publikation hinreichend nachgekommen sei. Gerade die unglaubliche Aufsplitterung der Stimmen auf zahllose Personen hat es der Gemeinde erlaubt, die wahltechnisch nicht mehr rele- vanten Splitterstimmen in einer Rubrik «Diverse» zusammenzu- fassen. Dadurch ist weder der Grundsatz der Transparenz noch das Wahlrecht verletzt worden.

c) Unbegründet ist auch der Einwand, dass zwei Vor- standsmitglieder im Wahlbüro aktiv als Stimmenzähler tätig ge- wesen seien. Die Organisation und die Zusammensetzung des Wahlbüros sind in Art. 12 GPR/KS geregelt. Dort ist sogar aus- drücklich vorgesehen, dass ein Mitglied des Vorstandes und der Gemeindeschreiber oder dessen Stellvertreter dem Wahlbüro an- gehören müssen. Für die Mitglieder des Abstimmungsbüros gel- ten die Ausstandsvorschriften der Geschäftsordnung sinngemäss (so Art. 12 Abs. 3 GPR/KS). Art. 11 Abs. 1 GPR/GR kennt einen zusätzlichen Unvereinbarkeitsgrund, der auch vorliegend zu be- achten gewesen wäre. Danach darf eine Kandidatin oder ein Kan- didat weder Mitglied des Stimmbüros noch Stimmenzähler/-In sein. An diese Vorgabe hat sich die Gemeinde gehalten, weshalb es an der Vorgehensweise der Vorinstanz auch insofern nichts aus- zusetzen gibt. V 12 8 Urteil vom 11. September 2012